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KoG-IfSG

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28090/2#abs-1 (1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten, wenn der Betroffene sie nicht selber tragen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28090/2#abs-2 (2) Die Städte und Gemeinden tragen die Kosten für die Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28090/2#abs-3 (3) Die Kosten der besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gemäß § 17 Abs. 1 und 3 IfSG trägt die Behörde, die sie anordnet, es sei denn, die Notwendigkeit der Maßnahme wurde durch die Duldungspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28090/2#abs-4 (4) Die Kosten für die Durchführung von Sentinelerhebungen nach § 14 Satz 2 sowie von Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 und § 36 Abs. 4 Satz 2 IfSG trägt das Land.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28090/2#abs-5 (5) Die Pflicht zur Kostentragung besteht nur, soweit nicht Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Vertrages zur Kostentragung verpflichtet sind.

§ 1 § 3