Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KoG-IfSG
KoG-IfSG§ 1
Stand: 26.08.2026
Personen, die zur Meldung von Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, werden auf Antrag die Kosten für die Übermittlung der Meldung von den unteren Gesundheitsbehörden erstattet.