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Artikel 1

§ 12 Jahresabschluss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/12#abs-1 (1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/12#abs-2 (2) Das Finanzministerium stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Ergebnisverwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/12#abs-3 (3) Der Jahresabschluss wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

§ 11 § 13