Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1
Artikel 1§ 13 Prüfung des Jahresabschlusses
Stand: 26.08.2026
Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu prüfen. Das Finanzministerium bestellt den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.