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§ 12 NW_28088 (Nordrhein-Westfalen) — Jahresabschluss

Artikel 1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW stellt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen auf.

(2) Das Finanzministerium stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Ergebnisverwendung.

(3) Der Jahresabschluss wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.