Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1
Artikel 1§ 11 Kassenwirtschaft
Stand: 26.08.2026
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW erhält die erforderlichen Kassenmittel vom Land. Nicht benötigte Kassenmittel führt der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW an das Land ab. Die erhaltenen und abgeführten Kassenmittel werden verzinst. Das Nähere regelt das Finanzministerium.