Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG

HeilBerG

§ 60 Berufsgerichtliche Maßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/60#abs-1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

1. Verweis,

2. Entziehung des passiven Berufswahlrechts,

3. Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,

4. Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und

5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/60#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/60#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.

§ 59 § 61