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HeilBerG§ 60 Berufsgerichtliche Maßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/60#abs-1 (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
1. Verweis,
2. Entziehung des passiven Berufswahlrechts,
3. Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten,
4. Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und
5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/60#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/60#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 60 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 20.02.2008 – 16 K 730/07.TZitiert von 2
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 10.08.2011 – 17 K 959/10.T
- Berufsgericht für Heilberufe Köln, 10.06.2011 – 32 K 2889/07.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 – 13 A 899/10.TZitiert von 2
- Berufsgericht für Heilberufe Köln, 05.06.2009 – 35 K 563/09.TZitiert von 5
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 15.07.2005 – 13 E 466/04.TZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.11.2021 – 35 K 2758/21.T
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 04.02.2015 – 18 K 1442/13.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 – 6t A 1025/12.TZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 HeilBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.