Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 53 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern
Stand: 26.08.2026
Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
IV. Abschnitt
Weiterbildung der Pflegefachpersonen (Fn 12)