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§ 53 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Geltung von Anerkennungen anderer Kammern

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

IV. Abschnitt

Weiterbildung der Pflegefachpersonen (Fn 12)