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HeilBerG

§ 54 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/54#abs-1 (1) Die Weiterbildung der in § 1 Nummer 3 genannten Kammerangehörigen erfolgt ab dem 1. Januar 2024 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und nach der durch die Pflegekammer zu erlassenden Weiterbildungsordnung. Diese Weiterbildungsordnung regelt auch das Nähere zu den personellen und sachlichen Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/54#abs-2 (2) Die Übergangsbestimmungen des § 120 bleiben unberührt.

§ 53 § 55