Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 33 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
Stand: 26.08.2026
Kammerangehörige gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6 können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 33 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 30.03.2022 – 13 D 184/21.NE
- VG Düsseldorf, 19.12.2007 – 20 K 4984/05Zitiert von 2
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 – 13T A 4560/00.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 – 6t A 4560/00.TZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.