Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 34 Bestimmung von Bezeichnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/34#abs-1 (1) Die Bezeichnungen nach § 33 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/34#abs-2 (2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.