Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 27 Hauptsatzung
Stand: 26.08.2026
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 HeilBerG →
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