Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 10 Organe der Kammer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/10#abs-1 (1) Organe der Kammern sind:
1. die Kammerversammlung,
2. der Kammervorstand,
3. die Präsidentin oder der Präsident.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/10#abs-2 (2) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.