Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG

HeilBerG

§ 10 Organe der Kammer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/10#abs-1 (1) Organe der Kammern sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Kammervorstand,

3. die Präsidentin oder der Präsident.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/10#abs-2 (2) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.

§ 9 § 11