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HeilBerG

§ 26 Präsidentin oder Präsident

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/26#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/26#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer, führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus, beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/26#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss der Kammerversammlung herbei.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/26#abs-4 (4) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/26#abs-5 (5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/26#abs-6 (6) Die Präsidentin und der Präsident der Kammer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

§ 25 § 27