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HeilBerG

§ 28 Rechtsaufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/28#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/28#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/28#abs-3 (3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

II. Abschnitt

Berufsausübung

§ 27 § 29