Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 28 Rechtsaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/28#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/28#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/28#abs-3 (3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
II. Abschnitt
Berufsausübung
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 28 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 – 29 K 7636/18Zitiert von 4
- VG Münster, 29.06.2012 – 3 K 2391/11Zitiert von 1
- VG Münster, 29.06.2012 – 3 K 1589/11Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.03.2012 – 7 K 8496/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.2011 – 9 A 1174/08Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 04.08.2006 – 19 K 2180/05Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 07.04.2006 – 26 K 6092/04Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 HeilBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.