Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 105 Beschwerde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-1 (1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-2 (2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens;
b) die Einstellung des Verfahrens;
c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 95 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.