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HeilBerG

§ 105 Beschwerde

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-1 (1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-2 (2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen

a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens;

b) die Einstellung des Verfahrens;

c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 95 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

§ 104 § 106