Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 105 Beschwerde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-1 (1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-2 (2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens;
b) die Einstellung des Verfahrens;
c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 95 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/105#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 105 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 13.06.2025 – 36 K 4399/25.T
- OVG NRW, 29.07.2020 – 6t E 797/18.TZitiert von 4
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 10.02.2014 – 13 E 494/12.TZitiert von 9
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 15.07.2005 – 13 E 466/04.TZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.