Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 106 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 26.08.2026
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 106 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.07.2024 – 36 E 225/24.TZitiert von 1
- VG Köln, 13.06.2025 – 36 K 4399/25.T
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 20.02.2008 – 16 K 730/07.TZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.