Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 104 Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/104#abs-1 (1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
a) das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder
b) weitere Aufklärung erforderlich ist oder
c) Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 90) nicht zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/104#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 104 HeilBerG →
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