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§ 15 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidungen über Rechtsbehelfe

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Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Über den Rechtsbehelf (Widerspruch) entscheidet der Widerspruchsausschuss.

Dritter Teil

Inhalt der Prüfung