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§ 13 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung von Prüfungsleistungen

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde die Prüfung nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und wie lange zuvor erneut Weiterbildungszeiten zu leisten und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.