(1) Treten zu Prüfende ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(3) Eine Prüfung gilt ferner als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung zu Prüfender die Prüfung nicht beginnen oder abbrechen, weil sie wegen deren Erkrankung oder aus einem anderen von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.