nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Information und Beratung

PO-Waldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 13 eintreten wollen, über die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere über die Anforderungen im Unterricht der Jahrgangsstufe 13 und über die Prüfungsanforderungen (§ 2).

2. Abschnitt

Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13