Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 5 Träger der Hilfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/5#abs-1 (1) 1 Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten – unteren Gesundheitsbehörden - als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und werden insbesondere durch Sozialpsychiatrische Dienste geleistet. 2 Die unteren Gesundheitsbehörden haben darauf hinzuwirken, dass insbesondere ambulante Dienste und Einrichtungen, die die klinische Versorgung ergänzen, in Anspruch genommen werden können. 3§ 3 Absatz 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/5#abs-2 (2) Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen führen die Aufsichtsbehörden nach § 30
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/5#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/5#abs-4 (4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Hilfen zu sichern.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 PsychKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.01.2021 – 13 A 1601/19Zitiert von 3
- BAG, 13.11.2013 – 4 AZR 53/12Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen DienstZitiert von 59
- LAG Düsseldorf, 27.11.2017 – 9 Sa 384/17Zitiert von 1
- VG Aachen, 23.06.2017 – 7 K 2379/17
- LAG Hamm, 30.10.2012 – 12 Sa 504/12Zitiert von 2
- LAG Hamm, 18.09.2012 – 12 Sa 1796/11Zitiert von 1
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