Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 4 Anspruch auf Hilfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/4#abs-1 (1) Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger dieser Hilfen durch begründeten Antrag Hilfebedürftiger oder Dritter bekannt wird, dass die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/4#abs-2 (2) Der Träger der Hilfen soll darüber hinaus von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige nicht in der Lage sind, Hilfen zu beantragen.