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PsychKG

§ 30 Aufsichtsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Hilfen nach § 5 führt das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 29 § 31