Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 6 Zusammenarbeit
Stand: 26.08.2026
1 Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere
- mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen,
- mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1,
- mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
- mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten (Psychotherapeuten),
- mit Einrichtungen der Suchthilfe,
- mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
- mit der Sozial- und Jugendhilfe,
- mit Betreuungsbehörden und - vereinen und
- mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammen. 2 Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.
Abschnitt III
Vorsorgende Hilfe für psychisch Kranke