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PsychKG

§ 6 Zusammenarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1 Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere

- mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen,

- mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1,

- mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,

- mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten (Psychotherapeuten),

- mit Einrichtungen der Suchthilfe,

- mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,

- mit der Sozial- und Jugendhilfe,

- mit Betreuungsbehörden und - vereinen und

- mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege

zusammen. 2 Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.

Abschnitt III

Vorsorgende Hilfe für psychisch Kranke

§ 5 § 7