Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 11 Voraussetzungen der Unterbringung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/11#abs-1 (1) 1 Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. 2 Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/11#abs-2 (2) Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/11#abs-3 (3) Die Anordnung der Unterbringung ist aufzuheben, wenn Maßnahmen nach den in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen erfolgt sind.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 11 PsychKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.11.2021 – 7 K 8640/18
- VG Köln, 21.02.2017 – 7 K 7492/15Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 05.05.2020 – 9 T 71/20
- VG Köln, 15.11.2016 – 7 K 7626/13Zitiert von 4
- LG Münster, 05.05.2014 – 05 T 212/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.03.2008 – 15 W 54+64/08
Zuletzt entschieden
- LG Paderborn, 16.09.2025 – 2 O 391/24
- VG Düsseldorf, 08.09.2025 – 29 K 5889/22
- LG Hagen, 30.09.2021 – 3 T 172/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PsychKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.