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Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in …

§ 6

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/6#abs-1 (1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung erstellten eigenen Medienproduktion.

Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung - ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt - auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/6#abs-2 (2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

§ 5 § 7