Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in …§ 6
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/6#abs-1 (1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung erstellten eigenen Medienproduktion.
Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung - ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt - auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/6#abs-2 (2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.