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# § 6 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung erstellten eigenen Medienproduktion.

Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung - ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt - auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.

(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/6

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