Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in …§ 5
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/5#abs-1 (1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/5#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2.
Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/5#abs-3 (3) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Hausarbeit in Form einer eigenen Medienproduktion (Bearbeitungszeit zwei bis vier Wochen) und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches weitere Mitglied sie / er für die mündliche Prüfung vorschlägt.