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§ 6 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer und einer im Rahmen einer begrenzten Vorbereitung erstellten eigenen Medienproduktion.

Thematisch bezieht sich die mündliche Prüfung - ausgehend vom selbstgestalteten Medienprodukt - auf drei der studierten Teilgebiete aus den Kompetenzbereichen A, B und C.

(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.