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# § 5 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation 'Medien und Informationstechnologien in Erziehung, Unterricht und Bildung'  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2.

Der Nachweis wird geführt durch Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen der Hochschule bzw. der Einrichtungen der Lehrerfortbildung.

(3) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Hausarbeit in Form einer eigenen Medienproduktion (Bearbeitungszeit zwei bis vier Wochen) und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie / er als Themenstellerin oder Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches weitere Mitglied sie / er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_28003 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28003/5

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