Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten
Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/3#abs-1 (1) Als Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffern 1 und 3 sind nur folgende Tatbestände anzusehen:
1. Freiheitsentziehung.
Als Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:
a) Inhaftnahme durch die NSDAP, ihre Gliederungen oder eine andere von ihr beauftragte Stelle,
b) Aufenthalt in einer Wehrmachtsstrafeinheit, insbesondere in einem Bewährungs- oder Strafbataillon,
c) Ghetto-Aufenthalt,
d) Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager.
2. Flucht ins Ausland, um sich nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen zu entziehen, oder Ausweisung aus dem deutschen Staatsgebiet und an die Flucht oder Ausweisung anschließender Aufenthalt im Ausland, wenn der Kampf gegen den Nationalsozialismus nachweislich weitergeführt worden ist.
3. Illegales Leben.
Illegales Leben liegt vor, wenn sich jemand in Gebieten, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt unmittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte, im Verborgenen aufgehalten hat, um hierdurch nationalsozialistischer Verfolgung aus den im § 1 genannten Gründen zu entgehen.
4. Maßnahmen des Nationalsozialismus, die einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden verursacht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/3#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände gelten jedoch nur als Verfolgung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einzeln oder insgesamt eine Dauer von mindestens 6 Monaten erreicht haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/3#abs-3 (3) Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) gelten als Verfolgte, auch wenn keiner der vorgenannten Tatbestände vorliegt, es sei denn, daß sie nicht wesentlich schlechter behandelt worden sind als die andere deutsche Bevölkerung. Als Juden gelten auch solche Personen, die, ohne Juden zu sein, als solche behandelt worden sind.