Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sind anzuerkennen:

1. Personen, die wegen ihres auf grundsätzlicher Gegnerschaft zum Nationalsozialismus beruhenden, aus Gründen der Politik, der Weltanschauung oder der Religion geführten Kampfes gegen das Aufkommen, die Machtergreifung, den Machtausbau oder den Bestand des Nationalsozialismus Verfolgung erlitten haben,

2. Personen, die Verfolgung erlitten haben wegen einer Tat, deretwegen Straffreiheit oder Strafherabsetzung auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1947 (VOBlBZ S. 68) gewährt worden ist und die nicht aus niedriger Gesinnung, sondern aus ablehnender Einstellung gegenüber der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, Partei oder Führung begangen worden ist.

Kann der Nachweis der Gewährung von Straffreiheit oder Strafherabsetzung auf Grund der Verordnung vom 3. Juni 1947 nicht geführt werden, weil ein ordentliches Verfahren nicht eingeleitet oder dieses auf Grund anderer Bestimmungen eingestellt oder die Strafe erlassen oder herabgesetzt worden ist, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Juni 1947 entsprechend anzuwenden,

3. Personen, die einer durch den Nationalsozialismus aus Gründen der Politik, Rasse, Weltanschauung oder Religion verfolgten Personengruppe angehört haben oder in eine solche eingruppiert und deswegen verfolgt worden sind.

§ 2