Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Als Verfolgte sind ferner folgende Personen anzuerkennen:

1. Verwandte und uneheliche Kinder, denen der Verfolgte (§ 1) auf Grund der §§ 1601 ff. bzw. 1708 BGB nach bestem Können Unterhalt gewährt hat, wenn der Verfolgte mit ihnen bis zur Verfolgung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Das gleiche gilt, wenn die häusliche Gemeinschaft vorher gegen den Willen der Betroffenen durch Maßnahmen der Behörden oder nationalsozialistischer Parteistellen aufgehoben oder die Aufhebung durch solche ihnen drohende Maßnahmen zwingend veranlaßt worden ist,

2. der Ehegatte des Verfolgten, wenn die eheliche Gemeinschaft während der Verfolgung bestanden hat. Eine im gegenseitigen Einverständnis zum Zwecke der Tarnung durchgeführte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft oder Lösung der Ehe steht der Anerkennung nicht entgegen,

3. der Verlobte, wenn der Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe auf Grund des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. S. 226) zuerkannt worden sind und das Verlöbnis während der Verfolgung bestanden hat.

§ 1 § 3