Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen …

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die im § 1 Ziff. 2 genannten Personen gelten nur dann als verfolgt, wenn die im § 3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände einzeln oder insgesamt mindestens 12 Monate gedauert haben.

§ 3 § 5