nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffern 1 und 3 sind nur folgende Tatbestände anzusehen:

1. Freiheitsentziehung.

Als Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:

a) Inhaftnahme durch die NSDAP, ihre Gliederungen oder eine andere von ihr beauftragte Stelle,

b) Aufenthalt in einer Wehrmachtsstrafeinheit, insbesondere in einem Bewährungs- oder Strafbataillon,

c) Ghetto-Aufenthalt,

d) Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager.

2. Flucht ins Ausland, um sich nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen zu entziehen, oder Ausweisung aus dem deutschen Staatsgebiet und an die Flucht oder Ausweisung anschließender Aufenthalt im Ausland, wenn der Kampf gegen den Nationalsozialismus nachweislich weitergeführt worden ist.

3. Illegales Leben.

Illegales Leben liegt vor, wenn sich jemand in Gebieten, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt unmittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte, im Verborgenen aufgehalten hat, um hierdurch nationalsozialistischer Verfolgung aus den im § 1 genannten Gründen zu entgehen.

4. Maßnahmen des Nationalsozialismus, die einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden verursacht haben.

(2) Die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände gelten jedoch nur als Verfolgung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einzeln oder insgesamt eine Dauer von mindestens 6 Monaten erreicht haben.

(3) Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) gelten als Verfolgte, auch wenn keiner der vorgenannten Tatbestände vorliegt, es sei denn, daß sie nicht wesentlich schlechter behandelt worden sind als die andere deutsche Bevölkerung. Als Juden gelten auch solche Personen, die, ohne Juden zu sein, als solche behandelt worden sind.

---

Zitiervorschlag: § 3 NW_27988 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27988/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
