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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung§ 23 Zuwendungen
Stand: 26.08.2026
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.09.2023 – 4 A 2549/20Zitiert von 8
- OVG NRW, 08.09.2023 – 4 A 3042/19Rechtswidrigkeit der Rücknahme eines Zuwendungsbescheids bei vorzeitiger Beauftragung von HOAI-Leistungsphasen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 09.02.2023 – 4 A 2549/20
- OVG NRW, 09.02.2023 – 4 A 3042/19Zitiert von 23
- VG Düsseldorf, 04.08.2020 – 17 K 4582/18
- VG Düsseldorf, 08.06.2020 – 23 K 4821/18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2025 – 4 A 1793/23Zitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 16 U 363/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.09.2024 – 18 K 6291/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.