(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann und über:
1. Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne bzw. die Deckung von Verlusten und die Entlastung des Betriebsausschusses.
3. Die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.