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Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen§ 1
Stand: 26.08.2026
Oberste Landesbehörden sowie Behörden und Einrichtungen in deren Geschäftsbereich stellen Stellplätze, die im Eigentum oder Besitz des Landes stehen, Beschäftigten, Besuchern und regelmäßigen Nutzern im Rahmen eines Bewirtschaftungskonzeptes zur Verfügung. Für Besucher ist ein angemessener Teil der Stellplätze zur kurzzeitigen Nutzung zu reservieren. Für regelmäßige Nutzer und Beschäftigte kann ein Entgelt nach Maßgabe der §§3 und 4 verlangt werden.