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Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Kommt es nicht zum Abschluß von Verträgen mit Anbietern des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Behörde oder die Personalvertretung, obwohl ausreichende verkehrliche und tarifliche Angebote vorliegen, soll die Behördenleitung ein Stellplatzbewirtschaftungskonzept in Abstimmung mit der Personalvertretung festlegen, um für die Zurverfügungstellung von Stellplätzen ein angemessenes Entgelt zu verlangen, sofern dienstliche, funktionale oder fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen, die vorhandenen Stellplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten stehen und kein unangemessener Verwaltungsaufwand entsteht.

§ 2 § 4