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Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung wird ermächtigt, das angemessene Entgelt im Sinne des § 3 durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des ortsüblichen Mietzinses für Stellplätze, der allgemeinen sozialen Belange der Beschäftigten und Nutzer und der örtlichen Angebotsstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs ortsbezogen und pauschaliert festzulegen. Weitere örtliche Besonderheiten können berücksichtigt werden. Eine Entgeltpflicht entfällt für Parkberechtigte mit einem Bedienstetenticket für den öffentlichen Nahverkehr oder einem vergleichbaren Fahrausweis. Ebenfalls können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Entgeltpflicht aus dienstlichen, funktionalen und fürsorgerischen Gründen ebenso bestimmt werden wie auch der Kreis der regelmäßigen Nutzer.

§ 3 § 5