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Gesetz zur Gestellung von im Eigentum oder Besitz des Landes stehenden Stellplätzen

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Stärkung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und zur Entlastung der Straßenverkehrs- und Parkraumsituation, insbesondere in den Ballungsräumen, unterstützen die Obersten Landesbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen, die Beschäftigte und regelmäßige Nutzer zur Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln veranlassen. Dazu gehört insbesondere der Abschluß von Verträgen über rabattierte Leistungen mit den Anbietern des öffentlichen Personennahverkehrs. Sind einzelne Behörden nur in Zusammenarbeit mit Behörden anderer Ressorts zum Abschluß von Verträgen in der Lage, legen die jeweils zuständigen Obersten Landesbehörden einvernehmlich die jeweils zuständige Behörde fest.

§ 1 § 3