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StBVG NW

§ 9 Beitragsbefreiung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer

1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;

2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes ist; § 2 Absatz 3 des Gesetzes bleibt unberührt;

3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.

Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 8 § 10