Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung eines anderen Berufsstandes ist; § 2 Absatz 3 des Gesetzes bleibt unberührt;
3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.