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StBVG NW

§ 8 Beitragspflicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/8#abs-1 (1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/8#abs-2 (2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Die Säumniszuschläge werden durch Bescheid festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27931/8#abs-3 (3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, auf Ersuchen des Versorgungswerkes Beiträge, Säumniszuschläge und sonstige Kosten beizutreiben.

§ 7 § 9