Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 49
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/49#abs-1 (1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/49#abs-2 (2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
3. Wahlstatistik
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 27.11.2017 – 15 A 2175/16Zitiert von 1
- VG Köln, 10.08.2016 – 4 K 2307/16
- OVG NRW, 03.09.2025 – 15 A 417/25Zitiert von 1
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.