Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 48
Stand: 28.06.2025
Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
2. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.