Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 11
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-1 (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-2 (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-3 (3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-5 (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
3. Wählbarkeit
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.