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Kommunalwahlgesetz

§ 11

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-1 (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-2 (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-3 (3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/11#abs-5 (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).

3. Wählbarkeit

§ 10 § 12